Betriebliche Altersvorsorge

Bei Kurzarbeit und Liquiditätsengpässen

Was sind die Möglichkeiten, wenn ich Kurzarbeit angemeldet habe? Wie verhält es sich, wenn ich anteilig Arbeitsentgelt bezahle? Welche Möglichkeiten habe ich für die durch den Arbeitgeber finanzierten Versorgungen?

Auch in der aktuell schwierigen Situation stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite. Im folgenden haben wir die für Sie jetzt wichtigen Themen zusammengestellt. Sowohl in Kurzform für einen Schnellüberblick und anschließend für "Genauerleser".

Schnellüberblick - Entgeltumwandlung und Kurzarbeitergeld


Kurzarbeitergeld UND Arbeitsentgelt "wird bezahlt"

  • Beiträge können weiter bezahlt werden
  • wenn MitarbeiterInnen wünschen, ist eine Aussetzung der Beitragszahlung möglich

 

AUSSCHLIEßLICH Kurzarbeitergeld "wird bezahlt"

  • Entgeltumwandlung wird "pausiert" bzw. für die Dauer der Kurzarbeit gestoppt
  • Mitarbeiter kann, wenn er möchte, die Beiträge privat weiter bezahlen

Detailierte Informationen

Was ist möglich, wenn Kurzarbeitergeld UND Arbeitsentgelt "bezahlt" wird?

Wird neben dem Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt  können grundsätzlich weiterhin Beiträge, in der vereinbarten Höhe, in die betriebliche Altersversorgung einbezahlt werden.

Sollten Ihre Mitarbeiter/innen dennoch eine Aussetzung der Beitragszahlung wünschen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Beitragsfreistellung des Vertrages; die Versicherungsleistung bleibt während der Kurzarbeitsphase zunächst in voller Höhe bestehen, ermäßigt sich aber nach der Kurzarbeitsphase entsprechend den nicht gezahlten Beiträgen. Dieser Sachverhalt wird entsprechend durch den Versicherer dokumentiert. Nach Ablauf der Kurzarbeit wird die ursprüngliche Entgeltumwandlungsvereinbarung wieder fortgesetzt. Es ist möglich, die nicht gezahlten Beiträge nach dem Ende der Kurzarbeit nachzuzahlen (die maßgeblichen steuerlichen Höchstbeträge sind hierbei zu beachten/ § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG). Die vorübergehende Beitragsfreistellung wegen Kurzarbeit erfolgt ohne Abschläge und zusätzliche Kosten.

Was ist möglich, wenn AUSSCHLIEßLICH Kurzarbeitergeld "bezahlt" wird?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist nicht umwandelbar, daher kann für den Zeitraum der Kurzarbeit keine Entgeltumwandlung erfolgen. Eine Änderung der bestehenden Entgeltumwandlung muss nicht vorgenommen werden. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder. Der Versicherungsschutz ist für die Dauer der Beitragsfreistellung, wegen Kurzarbeit, nicht gefährdet - siehe oben.

Zusätzlich besteht zur Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes für die Mitarbeiter die Möglichkeit, die Beiträge selbst zu zahlen.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Vorsorgemodelle (z. B. arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung)

Da es sich hierbei häufig um unternehmensindividuelle Regelungen handelt, möchten wir Sie bitten, sich bei Fragen direkt an uns zu wenden.

Sie haben Fragen?

Zu allen weiteren Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung stehen unseren Spezialisten Johanna Schütt oder Patrick Müller gerne zur Verfügung.