Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes kurz und knapp für Sie zusammengefasst

Am 1. Juni hat der Bundestag das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen - zum 1. Januar 2018 soll das Gesetzt in Kraft treten. Damit Sie mit Ihrem Unternehmen perfekt vorbereitet sind, gibt es einige Punkte zu beachten.

Haftung des Arbeitgebers entfällt

Der Kern des Gesetzes ist das so genannte Sozialpartnermodell. Das heißt: Die Tarifpartner bilden eine eigene Versorgungseinrichtung zur Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung.
Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind hierbei nicht mehr vorgesehen, lediglich die Vereinbarung einer sogenannten Zielrente. Eine Haftung des Arbeitgebers entfällt hierdurch.

Das Ziel: Die betriebliche Altersversorgung soll vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden und Beschäftigten mit geringem Einkommen einen Anreiz zur eigenen Vorsorge geben.

Die Teilnahme an diesem Modell ist vorerst nur tarifgebundenen Unternehmen möglich.

Hier die wichtigsten Eckpunkte für alle Unternehmen:

  • Der Arbeitgeberzuschuss: Zuschuss in Höhe der Sozialversicherungsersparnis (in Höhe von mindestens 15%) für Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 (bestehende Verträge ab 2022).
  • Erhöhung des Höchstbetrags zur Entgeltumwandlung (§3.63 EStG): Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von 4 auf 8 Prozent (254 auf 508 €) der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 Prozent.
  • Förderbeitrag für „Geringverdiener“: Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss über 30%, wenn er zusätzlich pro Jahr 240 EUR bis 480 EUR in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Den Zuschuss kann er direkt von der Lohnsteuer einbehalten. Als Geringverdiener gilt ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis 2.200 EUR.
  • Stärkung der Riesterrente: Die jährliche Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 EUR angehoben.

Grundsätzlich gilt:

  • Die bekannten fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) bleiben bestehen und können auch weiterhin angeboten werden.
  • Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
  • Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme.

Sie haben Fragen zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz? Dann vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Spezialisten Johanna Schütt oder Patrick Müller, Abteilung Versicherungen. Sie stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.